Bahnübergang Pfraundorf nach Entgleisung eines Güterzugs gesperrt
Aufgrund der Entgleisung eines Güterzugs ist der Bahnübergang im betroffenen Streckenbereich aus Sicherheitsgründen gesperrt. Die Sperrung gilt von 19.01.2026, 08:00 Uhr, bis voraussichtlich 06.02.2026, 17:00 Uhr.
In diesem Zeitraum finden notwendige Sicherungs- und Instandsetzungsarbeiten statt. Verkehrsteilnehmende werden gebeten, den Bereich zu umfahren und die Hinweise vor Ort zu beachten.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Baumfällarbeiten am Ammerbach
Die Gemeinde Raubling führt in Kürze Gehölzpflegemaßnahmen und Baumfällarbeiten am Ammerbach im Rahmen des Gewässerunterhalts im Bereich Gymnasium durch.
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
Gemeinde Raubling
Bekanntmachung
über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl [x ] des Gemeinderats, [x] der ersten Bürgermeisterin oder
des ersten Bürgermeisters
[x ] des Kreistags, [ x] der Landrätin oder
des Landrats
am Sonntag, 08. März 2026
1. Die Wählerverzeichnisse für die oben bezeichnete(n) Wahl(en)
[x] der Gemeinde Raubling
[x] wird in der Zeit vom 16. Februar 2026 bis 20. Februar 2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)
[x] während der Dienststunden
im Rathaus Raubling, Bahnhofstraße 31, Zimmer 4, 83064 Raubling
für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
[ x] Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15. Februar 2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben
5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
5.2. bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
5.3. durch Briefwahl.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06. März 2026, 15 Uhr
im Rathaus, Bahnhofstraße 31, Zimmer 4, 83064 Raubling
schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.
7. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
8. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
a) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.
10. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
11. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
06.02.2026
Schäfer, Gemeindewahlleiter
Neubesetzung Bezirksschornsteinfeger
Für den Kehrbezirk Raubling wurde zum 01.02.2026 ein neuer Bezirksschornsteinfeger bestellt:
Herr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Simon Jaborsky,
Wolfsberg 33, 83123 Amerang
Tel: +49 157 88669618 – Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 08. März 2026
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voraussichtliche Ordnungszahl |
Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) |
Bewerberin oder Bewerber (Familienname, Vorname, evtl.3): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.3): Geburtsjahr, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) |
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01 |
Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU) |
Linnerer, Michael, Dipl.-Inf. (FH), IT-Leiter, 1980, Pfraundorf |
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02 |
FREIE WÄHLER Bayern-FREIE WÄHLER Raubling (FREIE WÄHLER-FW Raubling) |
Pfaffenhuber, Franziska, Dipl.-Betriebswirtin (FH), Assistenz der Geschäftsleitung, 1989 |
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04 |
Bündnis 90 / DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
Rutz, Martin, Forschungsassistent der Psychologie, 2003, Kleinholzhausen |
09.01.2026
Schäfer, Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zu Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
Für die Wahl des Gemeinderats wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 08. Januar 2026 (59. Tag vor der Wahl), 18 Uhr eingereicht:
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voraussichtliche Ordnungszahl |
Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) |
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01 |
Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU) |
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02 |
FREIE WÄHLER Bayern – FREIE WÄHLER Raubling (FREIE WÄHLER-FW Raubling) |
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04 |
Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
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05 |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
09.01.2026
Schäfer, Gemeindewahlleiter
Vollzug des BauGB Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Seniorenzentrum Obermühl – Erweiterung Stellplätze“ Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Vollzug des BauGB 37. Änderung des Flächennutzungsplanes Raubling im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 598 Gemarkung Raubling Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Integrales Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzept
Am 11.12.2025 wurde bei einer Informationsveranstaltung in der Gemeindehalle das Integrale Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzept durch das Ingenieurbüro Bichler und Klingenmeier vorgestellt.
Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
Gemeinde Raubling
Bekanntmachung
über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
für die Wahl
[x ] des Gemeinderats,
[x ] der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters,
[x ] des Kreistags
[x ] der Landrätin oder des Landrats
am Sonntag, 08. März 2026
1.
Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, den 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.
2.
Es bestehen folgende Eintragsmöglichkeiten:
|
Nr. des Eintragungsraums |
Anschrift des Eintragungsraums |
Eintragungszeiten |
barrierefrei ja/nein |
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[...] |
Rathaus Raubling, Zimmer 4, Bahnhofstraße 31, Raubling |
Mo.-Mi. 08.00-12.00, 13.00-17.00, Do. 08.00-12.00, 13.00-18.15, Fr. 08.00-12.00 Uhr, Do., 15.01.2026, 08.00-12.00, 13.00-20.00 Uhr, Sam., 17.01.2026, 09.00-12.00 Uhr |
ja |
3.
Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Gemeinde oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.
4.
Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf
Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.
5.
Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.
09.12.2025 Schäfer, Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Der Wahlleiter
der Gemeinde Raubling
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl
[ X] des Gemeinderats
[X ] der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters
in der Gemeinde Raubling
Landkreis Rosenheim
am Sonntag, 08. März 2026
- Durchzuführende Wahl:
Am Sonntag, dem 08. März 2026 findet die Wahl
von 24 Gemeinderatsmitgliedern,
der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters
statt.
- Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1
Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 08. Januar 2026, (59. Tag vor der Wahl) 18.00 Uhr der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Raubling, Bahnhofstraße 31, Zimmer 4 übergeben werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
3.2
Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl
- des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
- der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen
statt.
3.3
Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl
- des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
- der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen
statt.
- Wählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied
4.1
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag
- Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
- das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.
4.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.
- Wählbarkeit zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister
5.1
Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag:
- Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
- das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- wenn sie sich für die Wahl zur ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde
5.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.
Aufstellungsversammlung
6.1
Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
Diese Aufstellungsversammlung ist
- eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
- eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder
- eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.
Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
6.2
Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
6.3
Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
6.4
Bei Gemeinderatswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.
6.5
Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl:
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:
6.5.1
Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
6.5.2
Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
- Niederschrift über die Versammlung
7.1
Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
- die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
- Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Personen,
- bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
- der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
- das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
- die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
- auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat,
7.2
Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.
7.3
Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.
7.4
Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.
- Inhalt der Wahlvorschläge
8.1
Bei Gemeinderatswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 24 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.
Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.
8.2
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.
8.3
Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.
8.4
Jeder Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende Person als Beauftragte, die zweite als ihre Stellvertretung. Die beauftragte Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.
8.5
Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.
8.6
Angegeben werden können
- Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb von 2 Jahren vor dem Wahltag geändert hat,
- kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin, ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin, stellvertretender Landrat, Kreisrätin, Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
8.7
Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person der Wahlleiterin/dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären. Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
8.8
Ein Wahlvorschlag zur Wahl einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
8.9
Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderats oder der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
- Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am Montag, 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichnenden müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod eines Unterzeichnenden des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
- Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
10.1
Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 180
Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
10.2
In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
- die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
- Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
- Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
10.3
Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
10.4
Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
10.5
Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke Personen und Menschen mit körperlichen Behinderungen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.
- Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum Donnerstag, 08. Januar 2026, 18.00 Uhr (59. Tag vor dem Wahltag) zulässig.
Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden,
unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.
09.12.2025
Schäfer, Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung der Tagesordnung - 74. Sitzung des Gemeinderates
Bekanntmachung der Tagesordnung
Am Dienstag, 16.12.2025, um 18:30 Uhr
findet im Sitzungssaal des Rathauses die
74. Sitzung des Gemeinderates
mit folgenden Beratungsgegenständen statt.
1. Eröffnung der Sitzung, Prüfung der Beschlussfähigkeit und evtl. Erweiterung der Tagesordnung
2. Feststellung der Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit der Beratungsgegenstände
3. 1. Änderung und Erweiterung der Einbeziehungssatzung „Im Bereich der Bauhofstraße"; Behandlung der Anregungen nach der 1. Auslegung
4. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 25.11.2025
Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.
Hinweis zur Beantragung und zum Versand der Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahl am 08.03.2026
Gemäß den neugefassten Bestimmungen der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung dürfen die Briefwahlunterlagen nicht vor dem 16.02.2026 versandt werden.
Sie können aber jederzeit nach Erhalt Ihrer Wahlbenachrichtigung (voraussichtlich ab Anfang Februar) die Briefwahl beantragen. Hierzu bitten wir Sie, bevorzugt die Möglichkeit der online oder schriftlichen Beantragung zu nutzen. Auf eine persönliche Vorsprache bitten wir nach Möglichkeit zu verzichten.
Wenn Sie die Briefwahlunterlagen vor dem 16.02.2026 beantragt haben, werden wir diese bereits vorab vorbereiten und unverzüglich ab dem 16.02.2026 versenden.
Um einen möglichst reibungslosen Ablauf des Versands der Wahlunterlagen zu gewährleisten, bitten wir Sie, persönliche Vorsprachen im Wahlamt auf das Allernötigste zu beschränken.
Zusätzlicher Hinweis: Sofern eine Stichwahl erforderlich sein sollte, werden Ihnen die Wahlunterlagen hierfür automatisch zugesandt, sofern Sie für die Wahl am 08.03.2026 Briefwahl beantragt haben.
Friedhof Pfraundorf - Baumfällung
Am Friedhof Pfraundorf werden in Kürze 2 Bäume aufgrund von Stammfäule und und Dürre im Kronenbereich gefällt.

Bayerischen Verkehrssicherheitspreis 2026
Jetzt bewerben: Bayerischen Verkehrssicherheitspreis 2026!
„Miteinander mobil! In der Freizeit sicher und gelassen von A nach B.“
Die Versicherungskammer Stiftung und die Landesverkehrswacht Bayern e.V. suchen innovative Projekte und Kampagnen, die Freizeitmobilität in Bayern sicherer machen.
Das Preisgeld beträgt 5.000 Euro. Jetzt bewerben!
Preisverleihung:
Termin: 16. April 2026, Bayerische Verkehrssicherheitskonferenz im Herzogschloss Straubing.
Alle Infos:
https://versicherungskammer-stiftung.de/preise/verkehrssicherheitspreis/2026-bvsp/
Neubesetzung Bezirksschornsteinfeger
Für den Kehrbezirk Raubling wird voraussichtlich zum 1. Februar 2026 ein neuer Bezirksschornsteinfeger bestellt.
Um die Aufrechterhaltung der Brandsicherheit im Kehrbezirk zu gewährleisten, wird die Vertretung derzeit auf drei bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aufgeteilt.
Wir bitten unsere Bürger sich bei dringenden Angelegenheiten an folgende Ansprechpartner zu wenden:
Per Email:
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Telefonisch:
Herr Sabo / Gemeinde Raubling: 08035 – 8705-52
Herr Cerweny / Landratsamt Rosenheim: 08031 – 392-5108
Frau Lang /Landratsamt Rosenheim: 08031 – 392-5102
Bürgerenergiepreis Oberbayern – Mein Impuls. Unsere Zukunft!
Der Bürgerenergiepreis Oberbayern geht in die nächste Runde. Ausgezeichnet werden Menschen, die sich vor Ort engagiert für die Energiewende einsetzen und damit Vorbilder für andere sind.
Gemeinsam mit der Regierung von Oberbayern ruft das Bayernwerk alle Bürgerinnen und Bürger, Vereine sowie Bildungseinrichtungen auf, ihre Projekte einzureichen. Insgesamt stehen 10.000 Euro Preisgeld für drei Preisträger bereit. Informationen und Materialien zur Veröffentlichung finden Interessierte im Portal www.bayernwerk.de Die Bewerbungsfrist endet am 25. März 2026. Für Rückfragen steht Annette Vogel unter 0921 285 2082 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Anpassung der Öffnungszeit am Donnerstagnachmittag und erweiterte Terminvereinbarungen
Die Gemeindeverwaltung Raubling passt ab 01.01.2026 die Öffnungszeiten am
Donnerstagnachmittag leicht an.
Künftig stehen wir Ihnen donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zur
Verfügung.
Die sonstigen Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr
bleiben unverändert bestehen.
Für baurechtliche Angelegenheiten bitten wir künftig um eine vorherige
Terminvereinbarung, damit wir Ihr Anliegen bestmöglich vorbereiten und
beraten können. Diese Termine können sowohl vormittags als auch am
Nachmittag stattfinden – unabhängig von den regulären Öffnungszeiten.
Im Einwohnermeldeamt sind auch Terminvereinbarungen außerhalb der regulären
Öffnungszeiten möglich – insbesondere am Nachmittag. So können wir Ihnen
auch hier eine zügige und individuelle Bearbeitung ermöglichen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis – wir sind weiterhin gerne für Sie da.
Hochrunst- und Kollerfilze: Moorrenaturierung wird verlangsamt – Bürgerbelange im Fokus
Die geplante Weiterführung der Renaturierung der Hochrunst-Kollerfilze bei Nicklheim sorgt seit Monaten für Diskussionen in der Gemeinde Raubling. Nach anfänglicher Kritik und vielen Fragen aus der Bevölkerung haben die Bayerischen Staatsforsten reagiert: Die Planung wird überarbeitet, das Projekt zeitlich gestreckt – und die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger fließen nun aktiv in den weiteren Verlauf ein.
Was wird konkret geändert?
- Mehr Zeit für Monitoring statt schneller Umsetzung
Statt zügig mit weiteren Maßnahmen fortzufahren, wird der Fokus nun auf eine sorgfältige Beobachtungs- und Analysephase bis Mitte 2026 gelegt. Wasserstände werden kontinuierlich gemessen und die bisherige Planung wird anhand der Daten stetig evaluiert und ggf. angepasst. Zusätzlich ist die Kontrolle und wo erforderlich Ertüchtigung von Grenzgräben zu den Nachbargrundstücken bereits im vollen Gange.
- Bürgerbeteiligung nicht nur gewünscht, sondern notwendig
Nach dem Überraschungseffekt durch die Baumfällungen im Dezember 2024 ist klar: Dies wird nicht noch einmal passieren. Künftige Maßnahmen werden seither rechtzeitig kommuniziert, zahlreiche Informationsveranstaltungen und öffentliche Begehungen sind bereits durchgeführt und weitere geplant - immer in enger Abstimmung mit der Gemeinde Raubling.
- Vorsichtige Fortsetzung – kein überstürztes Vorgehen
Nach den deutlichen Reaktionen aus der Bevölkerung wurde die Renaturierung zunächst gestoppt. Der Verbau der Entwässerungsgräben soll nun zeitlich gestaffelt in den verschiedenen Teilflächen stattfinden. Die erste Bauphase beginnt frühestens im Herbst 2026 in den bebauungsferneren Bereichen. Nach der ersten Bauphase wird zunächst auf ein einjähriges Monitoring der Wasserstände gesetzt, bevor die zweite Bauphase im Frühjahr 2028 folgen soll.
Fazit: Eine Renaturierung mit angezogener Handbremse – im Sinne der Bürgerinnen und Bürger
Die Renaturierung der Hochrunst‑Kollerfilze ist ein Projekt mit echtem Potenzial für Klima und Naturschutz. Die Maßnahmen gehen weiter - aber langsamer und transparenter. Die Projektbeteiligten setzen auf ein besseres Miteinander, eine sorgfältige Vorbereitung und eine klarere Kommunikation. Nur so kann das Projekt langfristig sowohl ökologisch als auch gesellschaftlich erfolgreich werden.
Ankündigung: Fortsetzung der Baumfällarbeiten im Zuge der Moorrenaturierung Hochrunst-Kollerfilze
Ab Mitte September setzen die Bayerischen Staatsforsten die im Winter 2024 begonnenen Hiebsmaßnahmen östlich der Pangerstraße bei Nicklheim fort. Hierzu gehören weitere gezielte Baumfällungen, insbesondere die Entnahme standortfremder und instabiler Fichtenbestände, um die Gefahr eines Borkenkäferbefalls vorzubeugen.
Warum ist das notwendig?
Fichtenbestände in Moorstandorten sind oft flach wurzelnd, anfällig für Borkenkäfer und bei steigender Feuchtigkeit nicht überlebensfähig. Durch die Entnahme wird der Weg für eine Entwicklung hin zu einem naturnahe Moorwald frei gemacht. Gleichzeitig bereitet die Maßnahme eine spätere Wiedervernässung vor - diese wird allerdings frühestens nach Abschluss eines umfassenden Monitorings der Wasserstände Mitte 2026 stattfinden.
Wichtige Info für Anwohner:
- Lärm und Maschinenverkehr lassen sich in bestimmten Zeitfenstern leider nicht vermeiden. Die Arbeiten erfolgen jedoch so schonend und schnell wie möglich.
- Waldwege im betroffenen Gebiet können vorübergehend gesperrt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Es findet keine vollständige Abholzung statt – die Maßnahme dient der ökologischen Aufwertung.
Hintergrund:
Baumfällungen – Gut geplant, aber überraschend erfolgt
Im Dezember 2024 begann der erste Schritt für die weiterführende Renaturierung der Hochrunst-Kollerfilze durch die Bayerischen Staatsforsten: ein Vorbereitungshieb, bei dem der überwiegende Teil der Fichten in der östlichen Renaturierungsfläche entfernt wurde. Diese Bäume vertragen die zukünftig feuchteren Bedingungen nicht und wären demnach stark durch den Borkenkäfer gefährdet. Viele Raublinger fühlten sich jedoch überrumpelt – die Maßnahme erfolgte ohne ausreichende vorherige Information. Speziell in Bezug auf das Starkregenereignis vom Juni 2024 war die Besorgnis der Bürger und des Umweltausschusses groß, was eine aufgeladene Stimmung auslöste.
Hochwasserängste – Renaturierung als Potential, nicht Risiko
Eine häufig geäußerte Sorge: Könnte ein vernässter Moorboden bei Starkregen eher zu Überflutungen führen? Intakte Moore sind wichtige CO₂-Speicher und helfen Wasser länger in der Landschaft zu halten - im Gegensatz zu entwässerten Mooren, bei denen Wasser schnell über Entwässerungsgräben abfließt. Die Hochrunst-Kollerfilze waren über Jahrzehnte entwässert und mit Fichten bepflanzt worden – ein unnatürlicher Zustand, der den Moorboden austrocknet und abbaut. Mit der Rückkehr zu einem naturnahen Wasserhaushalt inklusive einer moortypischen Vegetation will man das Gebiet widerstandsfähiger, ökologisch wertvoller und klimaaktiver machen.
Fragen oder Hinweise?
Für Fragen zum Ablauf oder zur Zielsetzung der Maßnahmen stehen die Bayerischen Staatsforsten, Forstbetrieb Schliersee, gerne zur Verfügung:
Telefonnummer: 08026 / 9293 0
Email-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Weitere Infos unter www.baysf.de/schliersee
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Kommunalwahl 2026 gesucht
Die Gemeinde Raubling sucht für die am 08. März 2026 stattfindende Kommunalwahl (und für eine eventuelle Stichwahl am 22.3.2026) Wahlhelfer. Alle wahlberechtigten Raublingerinnen und Raublinger dürfen dieses Ehrenamt übernehmen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann melden Sie sich bitte bei uns im Rathaus unter den Rufnummern:
- 08035 870550 Herr Schäfer
- 08035 870551 Frau Petzet
- E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Für die Anmeldung benötigen wir Ihren vollständigen Namen, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer.
Alternativ können Sie uns auch über das Bürgerservice-Portal kontaktieren:
https://www.buergerservice-portal.de/bayern/raubling/meldung-als-freiwilliger-wahlhelfer/
Die Gemeinde Raubling bedankt sich schon jetzt bei allen Helfern, da eine Durchführung der Wahlen ohne Ihre Unterstützung nicht möglich ist.
Mikrozensus 2025
Jedes Jahr startet in Bayern – wie im gesamten Bundesgebiet – der Mikrozensus. Diese jährliche Haushaltsbefragung ermittelt Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung. Seit Anfang des Jahres haben rund 65 000 bayerische Bürgerinnen und Bürger Auskunft gegeben. Etwa die Hälfte von ihnen antwortete per Telefoninterview. Auch die Möglichkeit der Onlinemeldung wird oft genutzt. Mit ihrer Teilnahme am Mikrozensus tragen die Befragten dazu bei, dass politische Entscheidungen faktenbasiert getroffen werden können.
Bis zum Jahresende werden noch einmal etwa 65 000 Personen vom Landesamt für Statistik kontaktiert und zur Auskunft aufgefordert. Insgesamt sind beim Mikrozensus ein Prozent der Bevölkerung und damit in Bayern rund 130 000 Personen auskunftspflichtig. Dabei unterliegen die Einzelangaben der Befragten einer strengen Geheimhaltung, die keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulässt.
Wie läuft die Mikrozensuserhebung ab?
Die Auswahl der zu befragenden Haushalte erfolgt nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren, das zunächst Gebäude- bzw. Gebäudeteile für die Teilnahme am Mikrozensus auswählt. Befragt werden die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Gebäude. Ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte konkretisieren dazu die Stichprobe über die Klingelschilder. Dabei können sie sich als Erhebungsbeauftragte des Bayerischen Landesamts für Statistik ausweisen.
Anschließend werden diese Haushalte vom Landesamt für Statistik schriftlich zur Teilnahme am Mikrozensus aufgefordert. Mit dem Schreiben werden sie ausführlich über die Erhebung informiert und gebeten, die Fragen des Mikrozensus im Rahmen eines Telefoninterviews oder einer Online-Befragung zu beantworten. Für die Telefoninterviews sind bayernweit etwa 130 sorgfältig ausgewählte und intensiv geschulte Erhebungsbeauftragte im Einsatz. Es besteht Auskunftspflicht.
Weitere Informationen gibt es unter: www.statistik.bayern.de
